Satzung der Deutsch-Langhaar-Gruppe Nordwest e.V., Hannover
(zuletzt geändert durch Beschluss der Hauptversammlung vom 06.03.2010)
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Inhaltsübersicht:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Organe
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahme
§ 6 Beitrag
§ 7 Ausscheiden
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
§ 9 Der erweiterte Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Abstimmung
§ 12 Protokollierung
§ 13 Auflösung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Deutsch-LanghaarGruppe Nordwest e. V." und hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Reinzucht und die Verbreitung des Deutsch-Langhaar und die Erhaltung und Steigerung seines Gebrauchs- und Leistungswertes. Dieser Zweck soll erreicht werden durch Zuchtberatung und durch Veranstaltung von Prüfungen und Zuchtschauen. Der Verein macht seinen Mitgliedern die Benutzung des Zuchtbuches Deutsch-Langhaar zur Pflicht.
Die Deutsch-Langhaar-Gruppe Nordwest e.V. ist Mitglied des Deutsch-Langhaar-Verbandes (DLV) und über diesen dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) und damit der Federation Cynologique Internationale (FCI) angeschlossen.
Die Deutsch-Langhaar-Gruppe Nordwest e.V. erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung und Ordnungen des DLV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.DL-Verband.de) an, soweit sie die Interessen der Deutsch-Langhaar-Gruppe Nordwest e.V. berühren. Die Zuchtordnung des DLV , die auf Grundlage der VDH-Rahmenzuchtordnung erstellt wurde, ist uneingeschränkt für die Mitglieder der Deutsch-Langhaar-Gruppe Nordwest e.V. gültig.
Die Deutsch-Langhaar-Gruppe Nordwest e.V. ist Mitglied im Jagdgebrauchshundverband (JGHV) und erkennt für sich und seine Mitglieder dessen Satzung, Disziplinar- und Verbandsgerichtsordnung des JGHV in der jeweils gültigen Fassung (veröffentlicht unter www.jghv.de) an.
In Fragen der Zucht hat das Disziplinarrecht des VDH Vorrang vor dem des JGHV.
Der Verein verfolgt nur gemeinnützige Zwecke; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der erweiterte Vorstand,
c) die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) Ehrenmitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder Züchter, Führer und sonstiger Freund des Deutsch-Langhaars werden, der unbescholtenen Rufes ist. Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung kann solche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder auf kynologischem Gebiet erworben haben. Ehrenmitglieder haben in den Versammlungen Sitz und Stimme und sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
§ 5 Aufnahme
Jedes Mitglied hat eine Beitrittserklärung zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung wird gleichzeitig die Satzung der Deutsch-Langhaar-Gruppe Nordwest, sowie die Satzungen und Ordnungen von DLV, JGHV und des VDH anerkannt. Über die Aufnahme des neuen Mitglieds entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung kann gegen diese Entscheidung Einspruch des Abgelehnten an die Mitgliederversammlung stattfinden. Der Einspruch muß binnen Monatsfrist nach Erhalt des ablehnenden Bescheides bei dem Vorsitzenden durch eingeschriebenen Brief eingereicht werden.
Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 6 Beitrag
Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal für das laufende Jahr zu entrichten. Nach Ablauf dieses Termins soll der Kassenwart die Beiträge von dem säumigen Mitglied einziehen.
Auf Antrag kann der Vorstand für das laufende Vereinsjahr eine angemessene Ermäßigung des Beitrages gewähren.
§ 7 Ausscheiden
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt
a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, der jederzeit zulässig ist.
Austrittserklärungen haben sofortige Gültigkeit mit dem Eingang der Erklärung. Sie sind schriftlich und eingeschrieben dem Vorsitzenden zu erklären. Durch die Austrittserklärung wird jedoch die Verpflichtung zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr nicht berührt.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Dieser kann erfolgen wegen ehrenrühriger Handlung, wegen Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins oder der Deutsch-Langhaar Zucht oder wegen Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung durch den Kassenwart. Der Kassenwart kann den rückständigen Beitrag im Zwangswege einziehen.
Über die Ausschließung entscheidet der geschäftsführende Vorstand, gegen dessen Entscheidung Einspruch an die Mitgliederversammlung analog den Bestimmungen im § 5 über die Aufnahme zulässig ist.
Ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern stehen irgendwelche Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus
1. dem Ehrenvorsitzenden,
2. dem Vorsitzenden,
3. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
4. dem Schriftführer,
5. dem Kassenwart
Zur Sicherheit der Mitglieder überwachen zwei Kassenprüfer verantwortlich die Kassengeschäfte. Sie gehören dem Vorstand nicht an. Der Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied. Auf Antrag hat die Wahl mittels Stimmzettel zu erfolgen, sonst durch Zuruf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Ein ausscheidender Vorsitzender kann durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Er hat im geschäftsführenden Vorstand Sitz und Stimme.
Die Kassenprüfer werden jährlich von der Hauptversammlung gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden auf je 3 Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende ein. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet sein Vermögen und bestimmt die Veranstaltungen und deren Durchführung.
Sämtliche Vorstandsämter sind Ehrenämter. Der geschäftsführende Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder einen oder mehrere Ausschüsse zur Durchführung besonderer Aufgaben berufen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, so wird sein Amt von einem der anderen Vorstandsmitglieder nach Weisung des Vorsitzenden übernommen, bis durch die nächste Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl stattgefunden hat. Diese Ersatzwahl gilt für die lauf ende Wahlperiode.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) den Zuchtberatern.
Die Zuchtberater werden wie die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ebenfalls für drei Jahre und analog den Bestimmungen für die Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gewählt. Über die Zahl der Zuchtberater und die Gebiete, in denen sie eingesetzt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Tätigkeit des erweiterten Vorstandes erstreckt sich auf die Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes, besonders in Zuchtfragen. Die Einladung zu einer Sitzung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende muss den erweiterten Vorstand einberufen, wenn dies vier Mitglieder des erweiterten Vorstandes bei ihm schriftlich beantragen. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, davon zwei aus dem geschäftsführenden Vorstand, anwesend sind.
§ 10 Mitgliederversammlung
ln jedem Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.
Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Die Einberufung muss erfolgen, wenn mindestens 10 Mitglieder dies unter Angabe der zu beratenden Punkte beantragen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind für den Vorstand bindend.
§ 11 Abstimmung
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes anwesendes Vorstandsmitglied.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Nachweis der Stimmberechtigung ist durch Vorlage der Quittung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Vereinsjahr zu führen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Mitglieder können sich in der Mitgliederversammlung durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen. Die Vollmachten bedürfen der Beglaubigung und müssen dem Vorsitzenden bei Beginn der Versammlung eingereicht werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als jeweils eine Fremdstimme vertreten.
§ 12 Protokollierung
Der Schriftführer, in dessen Abwesenheit ein vom Vorsitzenden der Versammlung zu ernennender Protokollführer, hat in allen Versammlungen eine Niederschrift anzufertigen. Dieselbe ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschriften sind aufzubewahren und in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 13 Auflösung
Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist nach ordnungsgemäßer Ankündigung eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung, welche die Auflösung beschließt, hat über die Verwendung des Vereinsvermögens zu bestimmen. Das Vereinsvermögen darf nur für wohltätige oder jagdkynologische Zwecke verwendet werden. Liquidator ist der jeweilige Vorstand des Vereins.
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Beschlossen durch die Hauptversammlung der DL-Gruppe Nordwest am 18. Februar 1967 in Hannover.
Änderung zu § 8, Ehrenvorsitzender, beschlossen durch die Hauptversammlung der DL-Gruppe Nordwest am 15. 2. 1975 bei Hermannsburg.
Änderung zu §§ 2 und 5, Zweck und Aufnahme, beschlossen durch die Hauptversammlung der DL-Gruppe Nordwest am 06.03.2010 bei Wahrenholz.
Letzte Aktualisierung 18.04.2021
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